Keypoints

  • Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder
  • Anforderungen an die Anlage oder Erweiterung von Wasserspeichern
  • Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Ausgangsbefund

Die rechtlichen Grundlagen für die juristische Vorhabenbegleitung bilden auf Grund ihrer horizontalen und vertikalen Ausdifferenzierung einen komplexen normativen Regelungsrahmen für das Vorhaben Spreewasser:N. So steckt die Europäische Union den übergeordneten, für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rahmen durch ihre Richtlinien zum Wasserrecht, aber auch zu korrespondierenden umweltrechtlichen Bereichen wie vor allem dem Naturschutzrecht. Innerhalb dieser teilweise durchaus differenzierten Vorgaben stehen den Mitgliedstaaten begrenzte eigene Gestaltungsspielräume zu, die in der föderalen Ordnung der Bundesrepublik im Zusammenwirken von Bund und Ländern genutzt werden können. Dabei gibt der Bund etwa mit Wasserhaushaltsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz eine Grundordnung vor, die von den Ländern unter verfassungsrechtlich im Einzelnen vorgegebenen Voraussetzungen ergänzt und konkretisiert werden können. Die Länder verfügen aber auch über die begrenzte Möglichkeit, von bundesrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Ein kohärentes Regelungskonzept für ein integriertes Niederschlags- und Trockenheitsmanagement besteht gegenwärtig jedoch auf keiner dieser Normsetzungsebenen.

Elemente der rechtlichen Umsetzung

Die Bewältigung von Starkniederschlagsereignissen ist im Wasserhaushaltsgesetz bislang nur im Rahmen des Hochwasserschutzrechts in der Form eines Gebietsschutzes zur Vermeidung von Sach- und Personenschäden im Überschwemmungsfall geregelt (§ 78 d WHG). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Wasser gesammelt und gespeichert werden kann, richtet sich dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere über die Anforderungen an die Herstellung oder Erweiterung eines Gewässers als ober- oder unterirdischer Wasserspeicher. Für diesen Gewässerausbau bedarf es grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens, das komplexen formellen und materiellen Vorgaben unterliegt. Insbesondere der Ausbau von Grundwasserkörpern ist weder hinreichend deutlich im Gesetz geregelt noch in Rechtsprechung und fachwissenschaftlichem Schrifttum zureichend geklärt.

Bei der Entnahme von Wasser aus solchen Speichern in Trockenperioden stellen sich dagegen vor allem gewässerökologische und naturschutzrechtliche Fragen. Sind beispielsweise ein Speichersee oder eine unterirdische Speicherkaverne als Gewässer im Rechtssinn anzusehen, genießen sie einen intensiven gewässerökologischen und naturschutzrechtlichen Schutz, der der ursprünglichen Zweckbestimmung als Reservoir für Trockenzeiten grundsätzlich zuwiderläuft. Erforderlich für die praktische Realisierung des Gesamtvorhabens werden daher geeignete, rechtlich zureichend fundierte Abwägungskonzepte für einen funktionsfähigen Ausgleich von Über- und Unterangebot im Wasserhaushalt unter gleichzeitiger Beachtung der ökologischen Zielvorstellungen.

Konzept / Methoden

Die rechtliche Begleitung des Vorhabens ist der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre verpflichtet. Das bedeutet, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen auf europäischer und nationaler Ebene umfassend zu sichten und auf ihre Auswirkungen auf die praktische Vorhabenumsetzung hin zu bewerten sind. Da die Normsetzer gerade für den hier typischerweise auftretenden Grundkonflikt zwischen dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts einerseits und der Bewirtschaftung der Gewässer durch den Menschen andererseits (Hochwasserschutz, Wasserversorgung) überwiegend mit abstrakt gehaltenen Interessendefinitionen und Abwägungsklauseln arbeiten (öffentliches Interesse, Wohl der Allgemeinheit etc.), kommt der spezifischen Konkretisierung im Vollzug besondere Bedeutung zu. Hierzu ist insbesondere die umfängliche verwaltungsgerichtliche, aber auch verfassungs- und europarechtliche Rechtsprechung zum vorhabenbezogenen Gewässer- und Naturschutz zu analysieren. Erweisen sich die vorhandenen Rechtsvorschriften als nicht oder nur eingeschränkt tauglich, sollen geeignete Vorschläge für eine Reform erarbeitet werden.

Bundesverwaltungsgericht