Keypoints

  • Nachlassende Wasserverfügbarkeit und Verschärfung von
    Nutzungskonflikten
  • Neuartige Erwartungen an das überkommene Bewirtschaftungsmodell
  • Normative Wasserhierarchien oder administrative Verteilungssteuerung

Ausgangsbefund

Das deutsche Wasserrecht ist seinem Wesen nach ein Wasserrecht für ein wasserreiches Land. In seinen Grundstrukturen reicht es nicht nur zurück auf das in der Bundesrepublik in den 1950er Jahren ausgearbeitete und im März 1960 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf die großen wasserrechtlichen Kodifikationen der deutschen Länder im Zeitalter der Industrialisierung. Zwar liegt dem Gesetz der Grundgedanke einer gerechten Ver- und Zuteilung der natürlichen Wasserressourcen zu Grunde, die der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung der Bundesländer obliegt, doch fehlen spezifisch ausgeprägte und in der Vollzugspraxis bewährte normative Instrumente zur Bewältigung von Wasserextremereignissen im Zuge des Klimawandels. Beispielhaft anzuführen ist die überaus abstrakt gehaltene wasserhaushaltsrechtliche Regelung zum Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen, die bislang mangels tatsächlichen Bedarfs kaum praktische Bedeutung erlangen konnte.

Elemente der rechtlichen Umsetzung

Erst unter dem Eindruck des Klimawandels und der dadurch bedingten rückläufigen Wasserverfügbarkeit sind Wassernutzungskonflikte zunehmend in den Blickpunkt des allgemeinen, politischen und auch rechtlichen Interesses gerückt. Stellvertretend hinzuweisen ist auf die Nationale Wasserstrategie des Bundes, aber auch auf den Koalitionsvertrag für die laufende 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages.

Seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung gesetzlich verankert. Erst in jüngerer Zeit ist allerdings unter dem Eindruck miteinander konkurrierender und mit dem zu Verfügung stehenden Wasserdargebot nicht ausreichend zu deckender Zugriffsinteressen eine breite Diskussion um Grund und Umfang des Vorrangs ausgelöst worden. Im Zuge dessen werden nun verschiedene Ansätze einer rechtlichen Moderation vertreten, die naturgemäß nicht frei von einander widerstreitenden öffentlichen oder wirtschaftlichen Zielvorstellungen sind. Teilweise auch schon landesgesetzlich angeordnet ist etwa die (verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärte) Reduzierung des Vorrangs auf die öffentliche Trinkwasserversorgung zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung.

Diese sich zuspitzenden Wassernutzungskonflikte bedürfen der zuverlässigen rechtlichen Bewältigung in der Form aussagefähiger gesetzlicher Steuerungen des administrativen Vollzugs. Nur so kann gewährleistet werden, dass kontrovers geführte Streitigkeiten wie etwa im Fall der Neuansiedlung großer Industriebetriebe in tendenziell wasserarmen Regionen auf zureichender demokratischer und rechtsstaatlicher Grundlage, d. h. vor allem weitestgehend frei von politischen und ideologischen Motivationen der verschiedenen Beteiligten, beigelegt werden können.

Konzept / Methoden

Mit diesem Ausgangsbefund ist jedoch noch nicht der vielfach geforderten Formulierung einer festen gesetzlichen Wasserstrategie das Wort geredet. Vielmehr drohen gerade starre Hierarchievorgaben im Einzelfall zu scheitern, insbesondere wenn im föderalen Staat eine zu kleinteilige Position eingenommen wird und übergreifende Modelle eines Niederschlags- und Trockenheitsmanagements, etwa unter Einsatz ihrerseits nicht unumstrittener Lösungen der Fernversorgung unangemessen ausgeblendet bleiben. Zudem bedarf es im gewaltenteilenden Staat des Grundgesetzes einer geeigneten Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, die der ersten Gewalt die wesentlichen inhaltlichen Gestaltungsoptionen zuweist, dabei aber der zweiten Gewalt hinreichende Flexibilität bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den
jeweiligen Einzelfall belässt und die dritte Gewalt auf die Aufgabe der Rechtskontrolle ausrichtet.

(Campuslizenz Universität Trier)